Die Parteien haben mithin nur zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Danach tritt der Aktenschluss ein und neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, 140 III 312 E. 6.3.2). 3.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin, die gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erhebt, den Nachweis des schädigenden Ereignisses, der von ihr erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie des (natürlichen) Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlittenen Schaden zu beweisen hat.