3.2. 3.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei im Zivilprozess nur zweimal unbeschränkt äussern: ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO).