Trotz entsprechender Behauptungen habe die Klägerin den angeblichen − nota bene deutlich über zwei Monate nach dem fraglichen Unfall vom 6. Juni 2009 datierenden − Erstbericht von Dr. L.________ nicht ins Recht gelegt, aus dem sich Feststellungen des erstbehandelnden Arztes zu Anamnese, Untersuchungen, Befunden und Ähnlichem ergeben könnten. Somit sei keine Echtzeitdokumentation der Beschwerden erstellt. 3.2. 3.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;