Die Beklagte bestritt in ihrer Duplik, dass der Unfallhergang "beidseitig verbindlich" festgestellt worden sei. Vielmehr habe es sich bei den Ausführungen der Klägerin im CM-Assessmentbericht vom 21. August 2009 um ihre subjektive Schilderung gehandelt, die denn auch konsequenterweise im Konjunktiv verfasst worden sei. Den von der Klägerin aufgelegten Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015, worin dieser über die Behandlung der Klägerin am 9. Juni 2009 berichtet, bezeichnete die Beklagte als Gefälligkeitsschreiben zugunsten der Klägerin. Es sei irritierend, dass die Klägerin von ihr die Edition eines Erstberichts von Dr. L.________ vom 21. August 2009 verlange.