erforderlich gemacht. Hinzugetreten seien in der Folge eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Wortfindungsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, eine Einschränkung der Beweglichkeit sowie Übelkeit. Schliesslich habe sie kaum mehr aufstehen können. Zum Beweis bot sie die Parteibefragung, ihre Eltern und Geschwister, diverse Kolleginnen und Kollegen sowie Dr. med. L.________ als Zeugen an und legte einen Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015 ins Recht. 3.1.4. Die Beklagte bestritt in ihrer Duplik, dass der Unfallhergang "beidseitig verbindlich" festgestellt worden sei.