Die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang seien nie in Frage gestellt worden. Ferner hielt sie fest, sie habe unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen sowie Beschwerden im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in Wirbelsäulennähe verspürt und habe bereits auf der Heimfahrt darüber geklagt. In den Folgetagen hätten die Kopf- und Nackenschmerzen laufend zugenommen. Diese tägliche Schmerzzunahme habe am 9. Juni 2009 den Arztbesuch bei Dr. L.________ erforderlich gemacht.