_ vom 21. August 2009 durch die Beklagte. 3.1.2. In ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die unmittelbar nach dem Unfall behaupteten Schmerzen, da es gemäss Verkehrsunfallbericht keine Verletzten, auch keine Leichtverletzten gegeben habe. Die nun behaupteten Beschwerden wären ansonsten sicherlich in den Verkehrsunfallbericht vom 6. Juni 2009 eingeflossen. Weiter bestritt die Beklagte, dass die Schmerzen der Klägerin nicht nachgelassen hätten und sie am 9. Juni 2009 an belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen sowie an einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit gelitten habe. Weder sie noch Dr. L.________ verfüge über einen Bericht vom 21. August 2009.