Weiter hielt die Klägerin fest, der Unfall habe sich am Samstag, 6. Juni 2009, gegen Mitternacht ereignet. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe sie am 9. Juni 2009 ihren Hausarzt Dr. L.________ aufgesucht. Dieser habe belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen festgestellt. Die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Ferner habe Dr. L.________ nach einem halbstündigen Gespräch eine rasche Ermüdbarkeit festgestellt. Der Bericht von Dr. L.________ sei direkt an die Beklagte gegangen. Zum Beweis beantragte sie die Edition des Erstberichts von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009 durch die Beklagte.