3. 3.1 3.1.1. In ihrer Klage behauptete die Klägerin, sie habe unmittelbar nach der Kollision Schmerzen im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in Wirbelsäulennähe verspürt. Umgehend nach dem Unfall seien dann auch Kopfschmerzen aufgetreten, welche täglich zugenommen hätten. Die Schmerzen hätten sich über den Nacken- und Rückenbereich verbreitet. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stark eingeschränkt gewesen und jede Erschütterung sei schmerzverstärkend gewesen. Als Beweis dafür offerierte sie die Parteibefragung und ihren Vater als Zeugen. Weiter hielt die Klägerin fest, der Unfall habe sich am Samstag, 6. Juni 2009, gegen Mitternacht ereignet.