Im Fall der Klägerin diagnostizierten sowohl die J.________-Gutachter als auch der rheumatologische Teilgutachter der W.________ eine HWS-Distorsion, sodass die diesbezüglich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Die strengen Vorgaben des Bundesgerichts kann die Klägerin nicht umgehen, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, sie selbst habe nie von einem Schleudertrauma gesprochen, sondern sei Opfer einer Heckkollision geworden, weshalb allein die daraus resultierenden Beschwerden entscheidend seien.