Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kommt somit namentlich bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu, wohingegen es nicht angehen kann, allein auf die Schilderung der Beschwerden durch die geschädigte Person abzustellen. Nur wenn die geäusserten Beschwerden einer Diagnose zugänglich sind, lässt sich basierend darauf der Grad der Arbeitsunfähigkeit festlegen. Im Fall der Klägerin diagnostizierten sowohl die J.________-Gutachter als auch der rheumatologische Teilgutachter der W._____