müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest Halswirbelsäulen- oder Nackenbeschwerden manifestieren (BGer-Urteile 8C_273/2020 vom 18.6.2020 E. 3.3 und 4.3, 8C_574/2009 vom 9.12.2009 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kommt somit namentlich bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu, wohingegen es nicht angehen kann, allein auf die Schilderung der Beschwerden durch die geschädigte Person abzustellen.