Diesen ersten tatbestandlichen Grundlagen kommt grosses Gewicht zu. Was im Besonderen den erstbehandelnden Arzt betrifft, ist dieser gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären (in der Regel mittels einer eingehenden Befragung sowie klinischer und gegebenenfalls röntgenologischer Untersuchungen). Dazu gehört auch die Befragung nach dem gesundheitlichen Vorzustand und psychischen Beschwerden vor dem Unfall oder im Zeitpunkt des Unfalls.