erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinischen Sachverständigen abhängt, das vom Rechtsanwender nicht zuverlässig nachvollzogen und überprüft werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.1, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Stehen gesundheitliche Schäden infolge eines bei einem Unfall erlittenen Schleudertraumas zur Diskussion, ist in der ersten Phase nach dem Unfall zu erwarten, dass dessen Hergang möglichst genau und verifizierbar dokumentiert wird. Gleiches gilt für die anschliessend auftretenden Beschwerden. Diesen ersten tatbestandlichen Grundlagen kommt grosses Gewicht zu.