Entscheidend seien aber die aus einem solchen Ereignis abzuleitenden Beschwerden bzw. Diagnosen. 2.2. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 unter Verweis auf BGE 130 V 396). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die wissenschaftlich anerkannten, klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten wurden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1).