Die Beklagte ihrerseits bestritt das Vorliegen einer HWS-Distorsion, die behaupteten Einschränkungen und damit den Schaden und den kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juni 2009. Die Klägerin wendet in ihrer Berufungsantwort dagegen ein, die Beklagte versuche, sie in das enge Korsett eines Schleudertraumas hineinzuzwängen, obwohl sie dieses Wort nicht erwähnt habe. Sie sei Opfer einer Heckkollision geworden, was unbestritten geblieben sei. "HWS-Distorsion" und "Schleudertrauma" würden einzig den Unfallmechanismus bezeichnen. Entscheidend seien aber die aus einem solchen Ereignis abzuleitenden Beschwerden bzw. Diagnosen.