Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere Beweisabnahmen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht erforderlich. 2. 2.1. Wie die Beklagte in ihrer Berufung einleitend festhält, machte die Klägerin in ihrer Klage geltend, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; sog. Schleudertrauma) erlitten zu haben, welche zu Einschränkungen in ihrem Erwerb sowie zu Heil- und Anwaltskosten geführt habe. Die Beklagte ihrerseits bestritt das Vorliegen einer HWS-Distorsion, die behaupteten Einschränkungen und damit den Schaden und den kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juni 2009.