Die novenwillige Partei muss substantiieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen eines unechten Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 317 ZPO N 60). Soweit die ZPO die Einreichung bestimmter Urkunden vorschreibt (wie in Art. 68 Abs. 3 oder in Art. 311 Abs. 2 ZPO), kommt das Novenrecht nicht zur Anwendung. KG bekl.Bel. 1 (angefochtenes Urteil) und KG kläg.Bel. 1 (Aufforderung zur Berufungsantwort) sind daher ohne Weiteres entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.