Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 101'257.-- mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz prüft die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht (sog. volle Kognition). Der Berufungskläger muss seine Eingabe auf jeden Fall begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art.