eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Auf die Anschlussberufung sei in dem Fr. 40'554.-- übersteigenden Betrag unter dem Titel "Erwerbsausfallschaden" sowie bezüglich der neu ab dem 1. Januar 2013 geltend gemachten Zinsforderung auf den Anwaltskosten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Anschlussberufung abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. In ihrer Replik auf die Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021 erneuerte die Klägerin ihre Rechtsbegehren. Die Beklagte hielt in der Anschlussberufungsduplik vom 19. November 2021 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. 1.1.