- Erwerbsausfallschaden Fr. 50'978.80 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juni 2015 - vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 12'302.55 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort/Anschlussberufungsantwort vom 8. Oktober 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.