1.2 Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung und Abnahme der klägerischen Beweise sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Berufungsinstanz habe selbst in diesem Sinne Vorkehrungen zu treffen. 2. Im Rahmen der Anschlussberufung habe die Beklagte der Klägerin unter Bestätigung der im Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 erfolgten Kostenverlegung Fr. 63'281.35 zu bezahlen: - Erwerbsausfallschaden Fr. 50'978.80 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juni 2015 - vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 12'302.55 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 3.