1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. September 2021 Folgendes: 1.1 Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 1.2 Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung und Abnahme der klägerischen Beweise sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Berufungsinstanz habe selbst in diesem Sinne Vorkehrungen zu treffen.