1. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 40'479.20 - Erwerbsausfallschaden von Fr. 32'013.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8.6.2015 - vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 8'465.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.1.2013. zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Parteien tragen die Gerichtskosten hälftig und die Parteikosten je selbst. […] F. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 22. Juli 2021 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;