Die Beklagte beantragte am 12. Dezember 2019, die Klageänderung sei nicht zuzulassen, worüber vorab in einem Zwischenentscheid zu befinden sei. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf die Klageänderung nicht ein. Das Kantonsgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil 1B 20 10 vom 3. September 2020 ab. E. Am 11. Juni 2021 fällte das Bezirksgericht Luzern, Abteilung 1, in der Sache folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 40'479.20 - Erwerbsausfallschaden von Fr. 32'013.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8.6.2015 - vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 8'465.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.1.2013. zu bezahlen.