Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin auch den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Zweitgutachtens ab. D. Mit Klageänderung vom 19. November 2019 machte die Klägerin gestützt auf das W.________-Gutachten neu Schadenersatz für Erwerbsausfall bis zur ordentlichen Pensionierung und Rentenschaden sowie eine Genugtuung geltend und behielt sich weitere Forderungen (unter anderem für Haushaltsschaden, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und unfallbedingte Heilungskosten) vor. Die Beklagte beantragte am 12. Dezember 2019, die Klageänderung sei nicht zuzulassen, worüber vorab in einem Zwischenentscheid zu befinden sei.