Die Klägerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 erneut, das Ausstandsbegehren und der Antrag auf ein Zweitgutachten seien abzuweisen. Die Beklagte beantragte am 8. Februar 2019 eine Abweisung der Klage, eventualiter seien die Gutachter in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten anzuordnen. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die Instruktionsrichterin das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin auch den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Zweitgutachtens ab.