Diese Anträge erneuerte sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018. Die Klägerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2018 auf Abweisung der Ausstandsbegehren der Beklagten. Mit Verfügung vom 27. September 2018 forderte die Vorinstanz die Experten auf, zum Ausstandsgesuch der Beklagten und deren Kritik am Gutachten Stellung zu nehmen. Die Gutachter liessen sich am 27. Dezember 2018 zu den Vorwürfen der Beklagten vernehmen. Die Klägerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 erneut, das Ausstandsbegehren und der Antrag auf ein Zweitgutachten seien abzuweisen.