Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Bestätigung der vier designierten Gutachter, die Beklagte hielt mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an ihrem Ausstandsbegehren fest. Am 3. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern das Ausstandsbegehren ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Mai 2018 erstattete die W.________ ihr interdisziplinäres Gutachten. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018, die Gutachter seien infolge Befangenheit in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten einzuholen. Diese Anträge erneuerte sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018.