Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2016 an der Wahl der Gutachter fest. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 23. März 2017 insofern gut, als es die Vorinstanz anwies, die designierten Gutachter zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklagten aufzufordern (KG-Urteil 1C 16 47). Am 5. Mai 2017 liess die W.________ dem Bezirksgericht Luzern die Stellungnahmen der vier vorgesehenen Experten zukommen. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Bestätigung der vier designierten Gutachter, die Beklagte hielt mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an ihrem Ausstandsbegehren fest.