Die Gutachtenstelle sei deswegen in der Vergangenheit wiederholt von Gerichten kritisiert worden. Vornehmlich Dr. med. E.________ und Dr. phil. H.________ würden aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der Organisation N.________ eindeutig eine geschädigtenfreundliche Position vertreten, womit ihre fachliche Unabhängigkeit in Frage stehe. Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2016 an der Wahl der Gutachter fest.