__ (Rheumatologie), Dr. med. G.________ (Psychiatrie) und Dr. phil. H.________ (Neuropsychologie) von der W.________ als Experten vor. Die Klägerin erklärte sich am 14. November 2016 mit den Gutachterpersonen einverstanden. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 22. November 2016, infolge Befangenheit sei anstelle der W.________ die Rehaklinik K.________ oder die M.________ AG mit der Begutachtung zu beauftragen. Die W.________ sei insbesondere in den Fachbereichen "Neurologie" und "Neuropsychologie" überaus patientenfreundlich, sodass kaum ein objektives Gutachten zu erwarten sei. Die Gutachtenstelle sei deswegen in der Vergangenheit wiederholt von Gerichten kritisiert worden.