In ihren weiteren Stellungnahmen vom 22. März 2016 (Klägerin) und vom 19. Mai 2016 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C. Mit Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin des Bezirksgerichts Luzern ein polydisziplinäres Gutachten an, das sich zu den unfallbedingten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, zum natürlichen Kausalzusammenhang, zum Ausmass der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sowie zum medizinischen Vorzustand der Klägerin äussern sollte. Mit Schreiben vom 11. November 2016 schlug sie den Parteien Dr. med. E.________ (Neurologie), Dr. med. F.________ (Rheumatologie), Dr. med.