Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik vom 3. März 2016 die vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 22. März 2016 (Klägerin) und vom 19. Mai 2016 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.