Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 7. Oktober 2015 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 21. Dezember 2015 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt ab: 1. Die Beklagte habe der Klägerin im Sinne der Teilklage und der Klageänderung Fr. 101'257.-- zu bezahlen, mit Schadenszinsen wie folgt: a) auf Fr. 40'554.-- (Erwerbsausfallschaden) 5 % Zins seit mittlerem Verfall 22. Februar 2015, b) auf Fr. 4'261.-- (Therapiekosten)