| | Entscheid: | A. Am 6. Juni 2009 um circa 0.30 Uhr ereignete sich auf der C.________ in I.________ eine Auffahrkollision. Die Klägerin sass auf dem Rücksitz des von ihrem Vater gelenkten Autos, als ein Taxi auf das Fahrzeug auffuhr. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Taxihalters. B. Am 15. Juli 2015 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern eine Teilklage anhängig und stellte folgende Anträge: