{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV). Die Beklagte macht ausgehend von ihrem zeitlichen Aufwand ein Honorar von Fr. 125'077.95 geltend. Der Zeitaufwand stellt jedoch nur eines der Kriterien für die Festlegung der Parteientschädigung dar. Gestützt auf den Umfang, insbesondere die zahlreichen Rechtsschriften, und den ausserordentlichen Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen und die Parteientschädigung für die Beklagte auf pauschal Fr. 75'000.-- (inkl. Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festzusetzen. 6.3. 6.3.1. Im Rechtsmittelverfahren liegt der Rahmen der Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 63'281.35 zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 8'000.-- (§ 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Da neben der Berufung noch eine Anschlussberufung zu prüfen war und umfangreiche Rechtsschriften und erstinstanzliche Entscheide zu bearbeiten waren, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 1 Abs. 2 JusKV auf Fr. 9'000.-- festzusetzen. 6.3.2. Der ordentliche Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung beträgt bei diesem Streitwert Fr. 1'250.-- bis Fr. 9'600.-- (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Die Beklagte beantragt ein Honorar von Fr. 34'239.77. Sie reichte vor Kantonsgericht eine ausführliche Berufungsschrift ein und hatte sich mit der umfangreichen Anschlussberufung der Klägerin zu befassen. In Anwendung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 JusKV wird die Parteientschädigung für die Beklagte zulasten der Klägerin deshalb ermessensweise auf Fr. 20'037.80 (inkl. Fr. 37.80 Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festgesetzt. 6.4. 6.4.1. Die Liquidation der amtlichen Kosten hat durch das Kantonsgericht zu erfolgen (vgl. § 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]). In diesem Zusammenhang ist was folgt festzuhalten: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten (inkl. Beweiskosten) von Fr. 39'450.-- den Parteien je zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der Kostenvorschüsse der Klägerin von Fr. 38'500.-- (Fr. 41'500.-- abzüglich Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung) und der Beklagten von Fr. 11'500.-- ergab sich eine Restanz von Fr. 10'550.--. Die Vorinstanz hielt fest, die Bezirksgerichtskasse habe diesen Betrag an die Klägerin auszubezahlen. Diese Auszahlung erfolgte per Valuta 20. Juli 2021 auf das Konto des klägerischen Rechtsvertreters und damit – entgegen den entsprechenden Usanzen – vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts. Dies ist bei der Liquidation der amtlichen Kosten – die gemäss dem vorliegenden Urteil vollumfänglich von der Klägerin zu tragen sind – zu berücksichtigen. 6.4.2. Die Gerichtskosten betragen vor Bezirksgericht Fr. 39'450.-- (inkl. Kosten von Fr. 27'450.-- für die Beweisführung; ohne Kosten des Schlichtungsverfahrens und ohne Kosten des Verfahrens betreffend Klageänderung) und vor Kantonsgericht Fr. 9'000.--, total somit Fr. 48'450.--. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 28'950.-- (Restanz von Fr. 27'950.-- [Fr. 41'500.-- abzüglich Kosten von Fr. 3'000.-- für das Verfahren betreffend Klageänderung sowie abzüglich der Rückzahlung von Fr. 10'550.-- durch die Bezirksgerichtskasse gemäss E. 6.4.1] vor Bezirksgericht und Fr. 1'000.-- vor Kantonsgericht) und jenen der Beklagten von Fr. 19'500.-- (Fr. 11'500.-- vor Bezirksgericht und Fr. 8'000.-- vor Kantonsgericht), total somit Fr. 48'450.--, verrechnet und sind bezahlt. Die Klägerin hat der Beklagten die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 19'500.-- zu erstatten. Das Kantonsgericht hat der W.________ die restanzliche Entschädigung von Fr. 5'650.-- (oben E. 6.2.1) auszuzahlen. 7. Der Streitwert beträgt Fr. 63'281.35 (Art. 51 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). |"}