{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n was auch das Argument der Leistungsschwankungen relativiert, mit denen sich die beobachteten extrem unterdurchschnittlichen Testresultate ohnehin kaum erklären liessen. Schliesslich unterlässt es die neuropsychologische Gutachterin auch, den von ihr erwähnten Grad der mittelschweren, neuropsychologischen Funktionseinschränkung von 50 % nachvollziehbar und plausibel herzuleiten. Sie leitet von der Wiedergabe der subjektiven Angaben der Klägerin, wonach sie bei ihrer Tätigkeit als Gymnasiallehrerin chronisch überfordert gewesen und das Pensum ab August 2017 deshalb auf 32 % reduziert habe, direkt zur erwähnten Funktionseinschränkung um 50 % über. Zusammenfassend mangelt es auch diesem Teilgutachten an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. 4.7. Somit erweist sich das W.________-Gutachten hinsichtlich aller Teilkonsilien als nicht verwertbar. Die Klägerin vermag mithin auch mittels des Gerichtsgutachtens den Beweis nicht zu erbringen, dass der Auffahrunfall vom 6. Juni 2009 bei ihr adäquat kausal eine persistente gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte, die eine bleibende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und infolgedessen fortbestehende finanzielle Einbussen zur Folge hat, für welche die Beklagte aufzukommen hätte. 5. Ohne die heutigen Beschwerden der Klägerin zu bagatellisieren, ist vorliegend allein ausschlaggebend, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat und wie sich dieselben auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit auswirken. Denn nur für die finanziellen Folgen aus einer partiellen Arbeitsunfähigkeit, die adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, hat die Beklagte einzustehen. Der Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen Unfall, gesundheitlichen Beschwerden und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen. In Ermangelung einer (rechtzeitig in den Prozess eingebrachten) zureichenden Dokumentation der initialen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin kann und muss jedoch auch die Anordnung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Denn den neu zu ernennenden Gutachtern würden die erforderlichen Grundlagen für eine korrekte Beurteilung der Kausalität des Auffahrunfalls für die aktuell von der Klägerin geschilderten Beschwerden ebenfalls fehlen, da die rechtzeitig vor Aktenschluss angebotenen Beweise die erforderlichen Informationen nicht vermitteln können. Die Klage ist folglich in Gutheissung der Berufung abzuweisen. Da die Klägerin ihre Anschlussberufung auf das gleiche Klagefundament stützt, ist auch diese abzuweisen. 6. 6.1. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Kosten in beiden Instanzen zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.2. 6.2.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 12'000.-- (§ 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.-- festgesetzt. Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet und ist nach Massgabe der in § 1 Abs. 1 JusKV genannten Kriterien zu bestätigen. Hinzu kommen die von keiner Partei angefochtenen Kosten für das Gutachten von insgesamt Fr. 27'450.-- gemäss bezirksgerichtlicher Kostenfestsetzung, wovon bereits ein Teilbetrag von Fr. 21'800.-- an die W.________ ausbezahlt wurde. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.-- hat die Klägerin bereits bezahlt. Ebenfalls bereits bezahlt sind die der Klägerin auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung; dies wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Kostenfestsetzung und der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse berücksichtigt. Die amtlichen Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren (inkl. Beweisverfahren; ohne Schlichtungsverfahren und ohne Verfahren betreffend Klageänderung) betragen somit insgesamt Fr. 39'450.--. 6.2.2. Der ordentliche Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung vor Bezirksgericht beträgt angesichts des Streitwerts von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 3'750.-- und Fr. 18'000.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen"}