{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n unvollständig. 4.6. 4.6.1. Gegen das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. H.________ wendet die Beklagte ein, angesichts der Auffälligkeit der Testergebnisse der Klägerin (entsprechend kaum einem Prozent der Bevölkerung) wäre zu erwarten gewesen, dass der psychiatrische Gutachter die Störungen anlässlich seiner Begutachtung ebenfalls hätte erkennen müssen und dass das Funktionieren der Klägerin in ihrem Alltag im Detail zu diskutieren gewesen wäre. Das erheblich schlechtere Abschneiden der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung gegenüber der J.________-Begutachtung bleibe damit weitgehend ungeklärt. 4.6.2. Die neuropsychologischen Testergebnisse der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch die W.________ divergieren signifikant von den Resultaten der Untersuchung durch die J.________. Während die J.________-Gutachterinnen keine auffälligen Testergebnisse registrierten und der Klägerin eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten, gelangte Dr. phil. H.________ gestützt auf die teilweise massiv unterdurchschnittlichen Testresultate der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung zum Schluss, es sei von einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit als Gymnasial-Fachlehrerin aufgrund einer als mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen Funktionsstörung um circa 50 % auszugehen. Im Zusammenhang mit einer Gaussschen Normalverteilung gilt in der Statistik, dass rund zwei Drittel aller Messwerte einer Stichprobe in das Intervall zu liegen kommen, das (positiv wie negativ) um bis zu einer Standardabweichung vom Erwartungswert abweicht. Mehr als 95 % resp. 99.5 % der Stichproben fallen in ein Intervall, das um bis zu zwei bzw. drei Standardabweichungen vom Erwartungswert divergiert (für weiterführende Informationen vgl. https://de.wikipedia.org/ wiki/Normalverteilung). Soweit die neuropsychologischen Testergebnisse der Klägerin den Erwartungswert um zwei Standardabweichungen unterschreiten, bedeutet dies, dass weniger als 5 % der Angehörigen der Kontrollgruppe vergleichbare Resultate generierten; bei einer Divergenz um drei Standardabweichungen bewegen sich die Testresultate im Vergleich mit der Kontrollgruppe sogar im Promillebereich. Das eine Profilblatt, das Dr. phil. H.________ ihrem Teilgutachten beifügte, zeigt 7 von 21 Testergebnissen, die um zwei bis drei Standardabweichungen in den unterdurchschnittlichen Bereich ausschlagen, sowie 6 weitere, die zumindest eine bis zwei Standardabweichungen unter dem Erwartungswert liegen. Nur gerade zwei Testresultate offenbaren leicht überdurchschnittliche Leistungen. Vergleichbar gestalten sich die Ergebnisse laut dem zweiten Profilblatt: Von insgesamt 31 Testverfahren absolvierte die Klägerin nur je 7 mit leicht über- resp. unterdurchschnittlichen Resultaten, die restlichen 17 Testergebnisse liegen im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, 5 davon sogar im Intervall zwischen zwei und drei Standardabweichungen vom Erwartungswert. Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen, dass die teilweise gravierenden kognitiven Defizite der Klägerin markante Auswirkungen auf ihren Alltag im Allgemeinen sowie ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang im Besonderen zeitigen müssten resp. hätten zeitigen müssen. Derart massive kognitive Einschränkungen wären den Erstgutachterinnen der J.________ kaum verborgen geblieben. Die W.________-Gutachterin hält demgemäss selbst fest, das kognitive Leistungsprofil der Klägerin entspreche nur eingeschränkt dem aufgrund der schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung sowie dem aufgrund der Berufstätigkeit als Gymnasiallehrerin zu erwartenden Niveau. Dieser Aspekt sowie die signifikanten Differenzen zur Erstbegutachtung hätten zwingend eine detaillierte Auseinandersetzung und ein kritisches Hinterfragen der Testresultate verlangt. Diesen Anforderungen wird der Erklärungsansatz von Dr. phil. H.________, wonach die Dauer der Untersuchung, spezifische Testverfahren sowie Leistungsschwankungen eine Rolle spielen würden, nicht gerecht. Denn die Klägerin erbrachte nicht nur bei Untersuchungen, welche die J.________-Gutachterinnen nicht durchgeführt hatten, deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, sondern auch in den Testverfahren, die im Rahmen beider Begutachtungen vorgenommen wurden. Der angeblich grössere Umfang der W.________-Testexploration relativiert sich gemäss zutreffendem Einwand der Beklagten vor dem Hintergrund, dass von der zusätzlichen Untersuchungsdauer von rund 3.25 Stunden immerhin circa 2 Stunden auf die Anamneseerhebung entfielen. Zudem fand die neuropsychologische Begutachtung bei der W.________ an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen (8.1. und 12.1.2018) statt,"}