{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n psychomotorisch leicht angespannt gewirkt habe. Zudem fielen ihm ihre Klagen hinsichtlich rascher Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie der Schmerzsymptomatik auf. Wie resp. anhand welcher Anzeichen der Gutachter zu seinem Eindruck einer leichten psychomotorischen Angespanntheit gelangte, erläutert er nicht. Ungeachtet dieser wenig aussagekräftigen Datenlage fasst er seine Befunde dann aber ohne nähere Begründung dahingehend zusammen, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Psychose oder ein affektives Leiden in Form einer Depression oder einer Angsterkrankung hätten finden lassen, dass jedoch die in den Akten beschriebenen und anlässlich der Exploration festgestellten Symptome wie eine leichtgradig erhöhte psychomotorische Anspannung bei Belastung, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit in Zusammenhang mit Schmerzen sowie Reizbarkeit am ehesten einer Neurasthenie entsprechen würden. In der anschliessenden Beurteilung diskutiert er kursorisch die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung, die er umgehend mit der Begründung verwirft, die diesbezüglichen Kriterien nach ICD-10 seien bei der Klägerin nicht erfüllt, da bei ihr nicht ein gewisser Grad an Beeinträchtigungen sozialer oder familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich daraus ergebende Verhalten festzustellen sei. Nachdem die Klägerin jedoch selbst wiederholt von sozialem Rückzug und Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie anderen Belangen berichtet hatte, wäre eine ausführliche Erörterung angezeigt gewesen. In der Replik vom 27. Dezember 2018 führt der W.________-Gutachter aus, ein Hinweis für Ermüdung nach geistiger Anstrengung oder allenfalls eine Konzentrationsstörung sei die leichtgradige psychomotorische Angespanntheit der Klägerin gegen Ende der Exploration gewesen resp. es finde sich eine Konzentrationsstörung, die in der subjektiven Anamneseerhebung festgestellt werde und objektiv im klinisch psychiatrischen Interview in Form einer psychomotorisch leichtgradigen Anspannung gegen Ende der Exploration andeutungsweise zutage trete. Diese Schlussfolgerung von einem ursprünglich persönlichen Eindruck des Gutachters und den subjektiven Schilderungen der Klägerin auf die Diagnose einer psychischen Störung, ohne dass weitere Abklärungen erfolgen, zusätzliche Erklärungsansätze diskutiert werden und die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin näher analysiert wird, ist unzureichend. Sodann räumt Dr. med. G.________ in seinem Teilgutachten selbst ein, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs aufgrund der vorbestehenden Krankengeschichte und des langen Zeitintervalls zwischen Unfall und Untersuchung schwierig zu beurteilen sei. Danach trifft er jedoch eine beweisrechtlich untaugliche Schlussfolgerung nach dem Muster \"post hoc ergo propter hoc\" und hält lediglich fest, aufgrund der schon jahrelangen, trotz Therapie vorliegenden psychischen Symptomatik im Vergleich zum gebesserten psychischen Zustand vor dem Unfall sei eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens teilweise kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dieser Argumentation kann in Anbetracht der psychischen Probleme, unter denen die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 6. Juni 2009 aktenkundig gelitten hatte, nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass die akute Phase der depressiven Episode zum Zeitpunkt des Unfalls im Abklingen begriffen war, kann nicht mit dem Umstand gleichgesetzt werden, dass die Klägerin deswegen psychisch vollständig gesund gewesen wäre und deshalb sämtliche seit dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden kausal von diesem abhängen müssten. Damit verzichtet der psychiatrische Gutachter auf die gebotene Diskussion des psychischen Vorzustands der Klägerin. Hinzu kommt, dass er eine Aussage zum Grad der Wahrscheinlichkeit der von ihm behaupteten Teilkausalität ebenfalls unterlässt, womit sich sein Teilgutachten als unvollständig erweist. Den Grad an Arbeitsunfähigkeit leitete der psychiatrische Teilgutachter soweit ersichtlich nur aus den Angaben der Klägerin ab, ohne dass er die konkreten Auswirkungen der psychischen Störung auf den Alltag der Klägerin sowie deren allfällige Kompensationsmöglichkeiten und Ressourcen erörtern würde: Aufgrund der bereits seit Jahren andauernden psychischen Erkrankung sei die Klägerin in ihren beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Sie sei bei einem Arbeitspensum von 32 % als Lehrerin an ihre emotionalen und kognitiven Grenzen gestossen; die Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin sei aber zu 20 % zumutbar, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Infolgedessen ist auch das psychiatrische Teilgutachten in sich nicht schlüssig und"}