{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n sondern zu divergierenden Befunden und schlossen insbesondere auf eine wahrscheinlich psychogene oder psychosoziale Genese der Beschwerden der Klägerin. Die MRT-Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde und keine posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule, wobei J.________-Gutachter Dr. med. T.________ in seiner Expertise ausdrücklich festhielt, die Kernspintomographie von LWS, BWS, HWS und Schädel habe altersentsprechend normale Befunde insbesondere ohne posttraumatische Veränderungen ergeben resp. es liege eine Verlaufskernspintomographie der Hals- und Brustwirbelsäule mit altersentsprechend normalen Befunden vor. Die von Dr. med. F.________ behauptete frappante Ähnlichkeit der Resultate seiner klinischen Untersuchung mit jenen von Dr. med. T.________ widerspiegelt sich auch in den Detailbefunden nicht: Wo der J.________-Gutachter eine HWS-Rotation in neutraler Stellung beidseits von 85°, eine Einschränkung der Inklination (Kopfvorneigung) und der Reklination (Kopfrückneigung) um je 1/3 sowie einen Kinn-Sternum-Abstand von 2/18 cm registrierte, stellte der W.________-Gutachter eine HWS-Rotation in neutraler Stellung beidseits von nur 60°, eine Einschränkung der Inklination um 2/3 sowie einen Kinn-Sternum-Abstand von 6/15 cm fest. Diese Differenzen, die eine teilweise signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu indizieren scheinen, diskutiert Dr. med. F.________ weder im Gutachten noch in der Replik, obschon eine einlässliche Auseinandersetzung zwingend angezeigt gewesen wäre. Und die Diagnose einer HWS-Distorsion leitet der Gutachter ebenfalls nicht her, sondern setzt sie offenbar als gegeben voraus, obschon sie eine einlässliche Diskussion der vorhandenen Echtzeitdokumentation hätte notwendig werden lassen. Ebenso wenig wie den Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den von der Klägerin berichteten gesundheitlichen Beschwerden begründet Dr. med. F.________ den daraus resultierenden Grad an Arbeitsunfähigkeit. Er attestiert der Klägerin basierend auf ihren Aussagen pauschal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne diesen Wert in irgendeiner Weise zu plausibilisieren oder allfällige Kompensationsmöglichkeiten zu diskutieren. Unerwähnt lässt das rheumatologische Teilgutachten auch die Konsistenzproblematik. Die Klägerin klagt einerseits über massive Beschwerden und Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich Kopf-Nacken-Schulter sowie über Licht- und Lärmempfindlichkeit, die ihr noch im Explorationszeitraum (Ende 2017/Anfang 2018) die Ausübung regelmässiger sportlicher Aktivitäten verunmöglichen, ihre sozialen Kontakte massiv einschränken und für den Alltag und ihre berufliche Tätigkeit sowie für ihre Ferien ein grosses Hindernis darstellen würden. Andererseits zeigte sie immer wieder Performances, bei denen sie öffentlich vor Publikum expressiv tanzte, sich verrenkte, zu Boden warf, sang und schrie. Sie praktizierte regelmässig Yoga und liess sich ferner zur Tanz- und Bewegungstherapeutin ausbilden. Diese Aktivitäten sollen problemlos möglich (gewesen) sein. Inwiefern sich diese Angaben miteinander vereinbaren lassen, erörtert der Gutachter nicht. Infolgedessen erweist sich das rheumatologische Teilgutachten einschliesslich der Ergänzung vom 27. Dezember 2018 als nicht vollständig und teilweise auch widersprüchlich. 4.5. 4.5.1. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.________ moniert die Beklagte, abgesehen von der nach einer Befragung von 2.75 Stunden verständlichen, leichten psychomotorischen Angespanntheit gegen Ende der Exploration, erwähne der Gutachter keine objektiven Befunde. Eine Validierung der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden finde nicht statt. Eine Diagnose werde im eigentlichen Gutachten gar nicht und im Ergänzungsgutachten lediglich anhand der nicht validierten Aussagen der Klägerin hergeleitet. Ferner könne dem W.________-Gutachten nicht entnommen werden, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 6. Juni 2009 verursacht worden seien. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne der gutachterlichen Einschätzung zum Grad der Arbeitsfähigkeit, da die geltend gemachte eingehende Analyse der anamnestischen Angaben sowie der objektiven Befunde im Abgleich mit den psychischen Symptomen im Gutachten nicht schlüssig nachvollzogen werden könne und es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Beschwerden in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mangle. 4.5.2. Dr. med. G.________ registrierte in der eigenen Untersuchung keinerlei Befunde, die auf eine psychische Störung hindeuten würden. Er erwähnt lediglich, dass die Klägerin gegen Ende der Exploration"}