{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Spannungskopfschmerzen in psychischen Stresssituationen bis zu einem halben Jahr, Antriebsmangel sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Meldung von Dr. med. V.________ an den Vertrauensarzt der X.________ bezüglich Kostenübernahme vom 14.12.2007 sowie Bericht von Dr. med. V.________ an X.________ vom 14.11.2008). Ebenso unterliessen es die Gutachter der W.________, die Konsistenz des Verhaltens der Klägerin in diversen Lebensbereichen zu überprüfen, obschon die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin nicht objektiviert werden konnten und sie zumindest hinsichtlich der Schilderung ihrer Initialbeschwerden eine Tendenz zur Aggravation erkennen liess. So hatte sie gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. L.________, vier Tage nach dem Unfall umgehend einsetzende, in die Wirbelsäule ausstrahlende Kopfschmerzen erwähnt, Übelkeit aber ausdrücklich negiert. An die Adresse der Gutachter der J.________ liess sie im Herbst 2013 verlauten, am ersten Tag nach dem Unfall habe sie lediglich eine deutliche Übelkeit verspürt, ab dem dritten Tag seien zunehmend heftige, brennende Schmerzen an Kopf, Nacken, Schulterrückseite und Rücken links der Brustwirbelsäule aufgetreten, die in den linken Arm ausgestrahlt hätten. Gegenüber Dr. med. E.________ ergänzte sie Ende 2017 dann, es sei innert Sekunden zu Übelkeit gekommen und sie habe unklar (wie durch eine Mattscheibe) gesehen, während sie gegenüber Dr. med. F.________ hinzufügte, im Verlauf der ersten zwei bis drei Tage nach dem Unfall seien ausstrahlende Schmerzen in den Arm, in die linke Schulterregion, in die linke Brust und in den linken Oberkörper hinzugekommen. Gegenüber Dr. med. G.________ klagte sie zusätzlich über eine Ausstrahlung der Schmerzen bis ins linke Bein und wiederum unmittelbar einsetzende Übelkeit. Die Gutachter wären deshalb gehalten gewesen, die geltend gemachten Einschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen. Indem sie die Aktivitätsniveaus der Klägerin in verschiedenen Bereichen ihres Alltags und insbesondere ihr künstlerisches Schaffen nicht thematisierten, blieb ihre Expertise in diesem relevanten Punkt unvollständig. 4.4. 4.4.1. Gegen das rheumatologische Teilkonsilium trägt die Beklagte vor, mit Ausnahme des J.________-Gutachtens werde auf keinen einzigen ärztlichen Bericht verwiesen und finde auch keine Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, was für die Diagnose einer HWS-Distorsion jedoch von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Eine acht Jahre nach dem Unfall vorgenommene Untersuchung vermöge die fehlende Echtzeitdokumentation nicht zu ersetzen, zumal die Erhebung der Befunde durch den rheumatologischen Gutachter in erster Linie auf den subjektiven Schmerzangaben der Klägerin beruhe. Eine Plausibilisierung finde nicht statt. Ausführungen zur Unfallkausalität suche man im gesamten rheumatologischen Gutachten vergeblich, während Dr. med. F.________ in den Erläuterungen vom 27. Dezember 2018 eine reine Post-hoc-ergo-propter-hoc-Beurteilung vornehme. Die in keiner Weise begründete oder schlüssig hergeleitete Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. 4.4.2. Dr. med. F.________ unterlässt es, die Kausalität der Auffahrkollision für die Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Während er sich in seinem Teilgutachten gar nicht dazu äussert, überzeugt die Argumentation in der Replik vom 27. Dezember 2018 nicht. Dort führt er aus, eine entzündliche Genese, ein Tumor, eine radikuläre Nervenkompression oder eine Instabilität hätten labormässig, klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Eine psychogene oder psychosomatische Genese der seit mindestens 5 Jahren festgestellten, immer im gleichen Bereich lokalisierten Störung komme nicht in Frage. Wäre die Dysfunktion schon vor 2009 aufgetreten, hätte die Klägerin bereits unter den damit verbundenen Schmerzen und Konsequenzen (wie der Unfähigkeit, intensiv Sport zu betreiben) gelitten. Die Konvergenz der mit dem Unfall chronologisch verbundenen, glaubhaften und nachvollziehbaren Beschwerden der reduzierten Belastbarkeit, der Therapieresistenz, der vergleichbaren Befunde im J.________- und W.________-Gutachten, der bei HWS-Distorsionstraumata radiologisch oft gesehenen fixierten HWS-Kyphose und der angedeuteten degenerativen Veränderungen der HWS gemäss MRT gebe genügend überzeugende Hinweise, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang gesprochen werden könne. Diese Schlussfolgerung nach dem Prinzip \"post hoc ergo propter hoc\" genügt den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Zudem bestehen die angeblich überzeugenden Hinweise nicht. Denn die J.________-Gutachter gelangten nicht zu identischen,"}