{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Aus dem Umstand, dass ein stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich praxisgemäss nicht auf einen unfallbedingten anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Unzulässigkeit der Beweismaxime \"post hoc ergo propter hoc\": BGE 119 V 335 E. 2b/bb; BGer-Urteile 8C_241/2020 vom 29.5.2020 E. 3 und 6.1, 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 3.2). 4.2.3. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Geltend gemachte Funktionseinschränkungen sind über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 141 V 281 E. 2.1.2, 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zum Nachteil der ansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Eine relevante Gesundheitsschädigung liegt regelmässig nicht vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte rügt, die W.________-Gutachter hätten den Vorzustand der Klägerin ungenügend abgeklärt. Es finde keine Auseinandersetzung mit Art und Ursprung der geklagten Beschwerden und deren Entwicklung statt. Die Qualität und die Aussagekraft der Echtzeitdokumentation würden nicht diskutiert und der Kausalzusammenhang werde mit blossen Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schlüssen begründet. Bezüglich der initial aufgetretenen Beschwerden stelle das W.________-Gutachten ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin ab, wonach es innert Sekunden zu Übelkeit gekommen sei, obschon eine solche in den medizinischen Akten ausdrücklich verneint und in den Rechtsschriften nicht einmal behauptet werde. Zudem würden die Gutachter die von der Klägerin angegebenen Beschwerden nur auflisten, ein Hinterfragen oder eine Überprüfung anhand der Alltagsaktivitäten der Klägerin finde hingegen genauso wenig statt wie eine Diskussion der behinderungsrelevanten Effekte. 4.3.2. Als zutreffend erweist sich zunächst die Rüge, wonach sich die vier Gutachter der W.________ mit dem medizinischen Vorzustand und insbesondere mit der im J.________-Gutachten detailliert beschriebenen Vorgeschichte der Klägerin nicht auseinandersetzten. Die Vorakten werden zwar einleitend zusammengefasst erwähnt. Im Rahmen ihrer eigenen Beurteilungen gehen die W.________-Experten aber nicht auf die vor dem Unfall diagnostizierten Beschwerden der Klägerin ein. Den Vorakten lässt sich jedoch eine Reihe an Verletzungen, Erkrankungen und Zuständen der Klägerin entnehmen, die erhebliche Parallelen mit den nach dem Unfall vom 6. Juni 2009 geklagten Beschwerden aufweisen, weshalb sich die Gutachter zur Erstattung eines vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens ausführlich damit hätten befassen müssen. Zu erwähnen sind insbesondere Bewusstseinsverluste und Übelkeit im Zusammenhang mit kleineren Verletzungen und Schmerzen, einhergehend mit anschliessenden Erschöpfungszuständen, zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit sowie imperativem Schlafdrang, ferner schlechtes Ertragen von Flimmerlicht in der Disco, häufige Kopfprellungen beim Reiten, der Verdacht auf epileptische Anfälle (Bericht von Dr. med. R.________ an Dr. med. L.________ vom 15.5.2003), äusserst belästigende, nicht klar neurologisch eruierbare Schmerzen in der mittleren BWS, Rückenschmerzen nach dem Tragen eines Rucksacks (Bericht der Radiologie der Q.________ Klinik vom 11.3.2004), chronische Kopfschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode bei abhängiger Persönlichkeit auf mittlerem Strukturniveau (F33.1 nach ICD-10), eine Gehirnerschütterung nach einem Sturz vom Pferd mit Kopfschmerzen während eines Jahres, rezidivierende permanente"}