{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n 6. Juni 2009 fest, dass die Klägerin damals zwar einige Risikofaktoren − insbesondere Kopfschmerzen und Depressionen − aufgewiesen habe, insgesamt aber aus psychiatrischer Sicht weitgehend gesund gewesen sei. Zusätzlich fänden sich heute deutliche Hinweise auf eine natürlich damals schon bestehende Hochsensibilität, eine Normvariante, die bei 10 bis 15 % der Bevölkerung anzutreffen sei. Hochsensibilität habe aber keinen Krankheitswert. Sie werde einerseits mit einem intensiveren Erleben und einer lebhaften Vorstellungskraft verbunden, führe aber auch andererseits zu einer erhöhten Empfindlichkeit für Lärm und andere Sinneseindrücke und einer raschen Ermüdbarkeit. Nach der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) attestierte der Psychiater der Klägerin eine ausgeprägte Form der Neurasthenie (F48.0 nach ICD-10) mit einer eher günstigen Prognose. Sehr grob geschätzt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen, die nach Ablauf von zwei bis drei Jahren erneut psychiatrisch zu beurteilen sei. Keiner der involvierten Gutachter konnte im Rahmen seiner Exploration objektivierbare Unfallfolgen feststellen. Während die Neurologin und die Neuropsychologin keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit feststellen konnten, basieren die betreffenden Schätzungen des Rheumatologen und des Psychiaters allein auf den Aussagen der Klägerin. Dem Gutachten lassen sich indes keine Angaben entnehmen, dass ihre Äusserungen einer kritischen Prüfung unterzogen wurden. Ebenso wenig fand eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorzustand und der Unfallkausalität statt. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der angebliche Arztbericht von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009, der gemäss Behauptung der Klägerin direkt an die Beklagte gegangen sein soll, offenbar unauffindbar ist. Wäre ein solcher Bericht tatsächlich verfasst worden, hätte er sich eigentlich auch bei den Patientenakten befinden müssen, welche die Klägerin auflegte. Dies war jedoch nicht der Fall. 3.2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin gestützt auf die von ihr aufgelegten Urkunden und beantragten Zeugeneinvernahmen nicht nachzuweisen vermag, welche Beschwerden sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat. Der Nachweis der natürlichen und adäquaten Kausalität des Unfallereignisses für die geklagten Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bildet aber die Grundlage für den in der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Mangels Nachweises der initialen Unfallbeschwerden ist das Gutachten der W.________, das auf der Grundlage dieser Beschwerden basiert, nicht verwertbar. Zu diesem Gutachten ist im Übrigen was folgt festzuhalten: 4. 4.1. Das Bezirksgericht gelangte im angefochtenen Urteil in Bezug auf das neurologische Teilgutachten zur Auffassung, es erweise sich als unvollständig und nicht schlüssig, weshalb darauf im vorliegenden Fall nicht abgestellt werden könne (BG-Urteil E. 5.13.1). Von dieser von keiner Partei substantiiert bestrittenen Feststellung ist auszugehen. 4.2. 4.2.1. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 136 II 539 E. 3.2, 133 II 384 E. 4.2.3; BGer-Urteile 5A_393/2017 vom 29.12.2017 E. 3.2.2, 4A_505/2012 vom 6.12.2012 E. 3.5). 4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten."}