{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Klinik wegen äusserst belästigender, nicht klar neurologisch eruierbarer Schmerzen in der mittleren BWS, Status nach Velosturz 1996, Rückenschmerzen nach Rucksacktragen vor Jahren, stechendem Schmerz, regional bleibend paravertebral rechts/Skapula. Der Befund ergab eine leichtgradige Hyperkyphose der BWS im mittleren Drittel. Im Dezember 2007 und November 2008 stellte Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH Bern, eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode (F33.1 gemäss ICD-10) fest. Gestützt auf eine Indikation von Dr. med. L.________ (oder der Klägerin), wonach seit dem Trauma vom 6. Juni 2009 Übelkeit und progrediente Schmerzen von der HWS bis Mitte BWS linksbetont vorlägen, erfolgte am 16. Juli 2009 eine MRT von Lendenwirbelsäule (LWS) und BWS ohne Kontrastmittel, die einen normalen Befund der Wirbelsäulenstrukturen inkl. der paravertebralen Weichteile ergab. Am 17. Juli 2009 erfolgten noch MRT des Schädels und der HWS mit Kontrastmittel. Sowohl beim Schädel wie auch bei der HWS war der Befund normal und es waren keine posttraumatischen Veränderungen sichtbar. In der Folge werden im J.________-Bericht die Angaben, welche die Klägerin anlässlich des Case-Managements gegenüber S.________ machte, wiedergegeben. Als Diagnose wird ein HWS-Distorsionstrauma genannt, ohne dass diesbezügliche Arztberichte erwähnt würden. Vielmehr basiert diese Schlussfolgerung allein auf den Schilderungen der Klägerin. In der Folge gingen offenbar auch weitere Konsiliarärzte von einem Schleudertrauma aus. Im Rahmen der J.________-Begutachtung wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen zum Unfall, wobei sie neu anfügte, dass sie beim Aufprall einen schmerzhaften Blitz durch den ganzen Körper hindurch verspürt habe, der im Nackenbereich seinen Anfang genommen habe und sowohl nach oben in den Kopf wie auch nach unten links in den Körper ausgestrahlt habe. Am Tag nach dem Unfall habe sie lediglich eine deutliche Übelkeit verspürt. Daraufhin übernahmen auch das psychiatrische, das neurologische und das rheumatologische Konsilium der J.________ die Diagnose einer HWS-Distorsion, ohne je einen Bericht zu einer ärztlichen Befundaufnahme während der ersten Tage nach dem Unfall gesehen zu haben. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde bezüglich des Unfalls vom 6. Juni 2009 festgehalten, dass verschiedene bildgebende Verfahren seit dem Unfall im Bereich des Achsenorgans und des Schädels resp. des Gehirns keine Unfallfolgen oder relevante Auffälligkeiten gezeigt hätten. Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom links, ohne fassbare Befunde hinsichtlich einer Strukturalteration nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrunfall am 6. Juni 2009. Eine radikuläre Symptomatik, eine Segmentinstabilität oder posttraumatische organische Unfallfolgen hätten sich nicht gefunden. Im Vordergrund ständen ein myofaszialer Reizzustand der Nacken-/Schulterweichteile linksbetont sowie eine Dysfunktion im Bereich der oberen Halswirbelsäule und im Bereich der mittleren Brustwirbelsäle linksbetont. Die Korrelation zwischen Beschwerden und einer kyphotischen Deformierung sei aufgrund der aktuellen Literatur unklar. Ein anhaltender, nichttherapierbarer organischer Gesundheitsschaden am Bewegungsapparat liege nicht vor. Trotzdem müssten die Beschwerden als therapierefraktär bezeichnet werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt werde, allerdings mit guter Prognose und unter adäquater Therapie binnen circa dreier Monate auf 100 % steigerbar. Die Neurologin diagnostizierte chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine vegetative Symptomatik mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit und einer Neigung zu Übelkeit und Augenbeschwerden. Der Unfall habe für die Kopfschmerzen nur passager eine Rolle gespielt, im Verlauf sei vermutlich eine psychische oder psychosoziale Komponente der Grund für die Chronifizierung gewesen. Zudem sei von einer gewissen Neigung zu Kopfschmerzen auszugehen, ohne dass man von einem eigentlichen Vorzustand sprechen könnte. Der Unfall habe zudem nicht zu einer Hirnerschütterung geführt und der (erste posttraumatische) Neurostatus sei für kooperationsunabhängige Tests bland gewesen. Es lägen keine objektivierbaren unfallbedingten Folgen vor. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Neuropsychologinnen fanden eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die Klägerin habe konzentriert gearbeitet, habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können und dabei durchschnittliche bis überdurchschnittliche kognitive Ergebnisse erbracht. Der Psychiater der J.________ stellte in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand vor dem Unfall vom"}