{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n ärztlichen Diagnosen an, sondern lediglich zum Nachweis ihrer Behauptung, wonach ihre Beschwerden in der Folge – nach dem 9. Juni 2009 – derart zugenommen hätten, dass sie praktisch gar nicht mehr habe aufstehen können, dass sie während der letzten Tage des Semesters nach den Präsentationen im Studium gefehlt habe, dass ihre Präsentation ihren Beeinträchtigungen habe angepasst und auf die vorgesehene Performance gänzlich habe verzichtet werden müssen und dass sie massiv unter Lärm- und Lichtempfindlichkeit, auf die ganze Wirbelsäule ausstrahlenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit gelitten habe. Ferner sollte Dr. med. L.________ bestätigen, dass der Bericht vom 22. Oktober 2015 die Behandlung vom 9. Juni 2009 betreffe und dass ab Juli 2009 die Beklagte die Federführung hinsichtlich der weiteren Behandlung übernommen habe. Von der Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen ist somit abzusehen, sollte er sich doch einerseits nicht zu den vorliegend zur Hauptsache interessierenden Beschwerden in den ersten Tagen unmittelbar nach dem Unfall äussern und sollte andererseits seine Aussage nur den möglichen, zumutbaren und zuverlässigeren Urkundenbeweis ersetzen. 3.2.5. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts vermag die Klägerin mit den aufgelegten Akten, soweit diese überhaupt beachtlich sind und keine unzulässigen Noven darstellen, nicht nachzuweisen, welche Beschwerden sie durch den Unfall effektiv erlitten hat. Denn es mangelt vornehmlich am Nachweis einer möglichst umfassenden Befundaufnahme sowie der daraus abgeleiteten Diagnosen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis. Wenn aber schon die anfänglichen Unfallbeschwerden nicht detailliert erhoben wurden und demzufolge nicht nachgewiesen sind, kann auch kein Gutachten aufzeigen, ob und inwieweit die heutigen Beschwerden Folgen dieser (eben nicht nachgewiesenen) initialen Unfallbeschwerden sind. Wie eingangs bereits festgehalten (E. 2.2), sind gerade im Bereich möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge einer bei einem Unfall erlittenen HWS-Distorsion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der ersten Phase von rund 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall dessen Hergang und die anschliessend auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren. Diesen Anforderungen würden selbst die ohnehin verspätet eingereichten handschriftlichen Notizen von Dr. med. L.________ aus dem Patientendossier der Klägerin kaum genügen. Anlässlich der Erstkonsultation, die gemäss entsprechendem Vermerk des Hausarztes (\"vor 4 Tg\") erst am vierten Tag nach der Auffahrkollision erfolgte, notierte Dr. med. L.________ lediglich, dass die Klägerin als Rücksitzbeifahrerin einen Auffahrunfall von hinten erlitten und sofort einsetzende Kopfschmerzen sowie ein Ziehen bis in die Mitte der HWS auf der linken Seite verspürt, Übelkeit aber verneint habe. Er verschrieb ihr Nisulid (entzündungshemmendes Medikament) sowie Magnesium. Weitere Angaben, insbesondere zu den durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnissen oder einer möglichen Diagnose, lassen sich seinen Unterlagen betreffend die Konsultation vom 9. Juni 2009 nicht entnehmen. 3.2.6. An diesem Befund vermögen auch die privaten Gutachten nichts zu ändern, gingen die Fachärzte doch jeweils von den Aussagen der Klägerin aus, ohne sich auf entsprechende, ohnehin weitgehend inexistente, echtzeitliche Arztdokumentationen zu stützen. Zudem stellt ein Parteigutachten im Zivilprozess ohnehin kein Beweismittel dar; vielmehr ist ihm lediglich die Qualität von Parteibehauptungen zuzumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 3.3.3, 140 III 16 E. 2.5 S. 24, 139 III 305 E. 5.2.5). So hält der Bericht der O.________ AG zwar als Diagnose ein leichtes bis mittelschweres residuelles HWS-Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. Juni 2009 bei einem Verkehrsunfall fest, führt dann aber an, dass im MRI (Magnetic Resonance Imaging; im Deutschen: Magnetresonanztomographie [MRT]) der HWS/BWS (Brustwirbelsäule) und des Schädels vom 17. Juni 2009 keine pathologischen Veränderungen ersichtlich seien. Dass und wo das Distorsionstrauma unmittelbar nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sei, wird in diesem Bericht nicht erwähnt. Im Bericht der J.________ wird die Vorgeschichte der Klägerin sehr ausführlich wiedergegeben. So werden eingangs verschiedene medizinische Unterlagen zitiert. Gemäss einem Bericht von Dr. med. R.________, Neurologie FMH Luzern, vom 15. Mai 2003 verlor die Klägerin offenbar als ca. 18-Jährige das Bewusstsein, als ihr im Sitzen der Kopf nach hinten gegen die Wand gestossen sei. Beim Wiedererwachen sei sie verwirrt und erschöpft gewesen. Am 11. März 2004 erfolgte eine radiologische Untersuchung in der Q.________"}