{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.1). Es räumt den Parteien aber kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen; es liegt echte antizipierte Beweiswürdigung vor. Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet. Eine antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich mit dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet. Unecht aber dennoch gewissermassen antizipiert würdigt das Gericht einen Beweis, wenn es zum Schluss kommt, das beantragte Beweismittel sei von vornherein nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.2). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln gebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen werden (BGer-Urteile 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2, 5A_113/2015 vom 3.7.2015 E. 3.2 und 5A_250/2012 vom 18.5.2012 E. 7.4.1; Guyan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 5). Dennoch ist anerkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zeugenaussagen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln gehören (BGE 118 Ia 28 E. 1c; BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2; Guyan, a.a.O., Art. 157 ZPO N 6) und insbesondere weniger zuverlässig erscheinen als Urkunden (BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2; Brönnimann, Berner Komm., Bern 2012, Art. 157 ZPO N 17; Hasenböhler, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 157 ZPO N 16). Infolgedessen ist keine willkürliche Beweiswürdigung anzunehmen, wenn das Gericht bei der Bewertung einer anerbotenen Zeugeneinvernahme berücksichtigt, dass die beweisbelastete Partei ohne Erklärung keinerlei weitere Beweismittel nennt, obgleich die zu beweisenden Umstände typischerweise dem zuverlässigeren Urkundenbeweis zugänglich sind (BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2). Die Zeugenaussage von Dr. med. L.________ vermag die fehlende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden der Klägerin mittels Urkunden nicht zu ersetzen. Einerseits bliebe sie weitgehend auf identische Angaben wie bereits im Bericht vom 22. Oktober 2015 beschränkt. Andererseits käme ihr aufgrund der zeitlichen Differenz von über 13 Jahren zu den relevanten Geschehnissen ohnehin nur noch sehr limitierte Beweiskraft zu, wobei zusätzlich zu berücksichtigen wäre, dass er als Hausarzt der Klägerin dazu geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall zu ihren Gunsten auszusagen. Zudem wäre es der Klägerin sehr wohl zuzumuten und offensichtlich auch möglich gewesen, einen Auszug aus der Patientenakte, die Dr. med. L.________ über sie führt, betreffend seine Befundaufnahme und Diagnosen vom 9. Juni 2009 bereits mit ihrer Klage, spätestens aber mit ihrer Replik ins Recht zu legen, was sie unterliess. Stattdessen entschied sie sich dafür, einen erst über sechs Jahre später erstellten Bericht einzureichen und die Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen zu beantragen, ohne sich konkret dazu zu äussern, weshalb diese Beweismittel geeignet sein sollen, das unbestritten noch vorhandene Patientendossier mit dem handschriftlichen Eintrag vom 9. Juni 2009 zu ersetzen. Darüber hinaus kann unter Verweis auf nachfolgende E. 3.2.5 festgehalten werden, dass sogar die Notizen von Dr. med. L.________ über die Erstkonsultation vom 9. Juni 2009, wenn sie denn unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen wären, nur überaus spärliche Informationen zum Unfallgeschehen und den initialen Beschwerden der Klägerin enthalten, weshalb von seiner Zeugenaussage keine glaubhaften (namentlich nicht von den späteren Entwicklungen geprägten) zusätzlichen Informationen zu den ursprünglichen Unfallbeschwerden zu erwarten wären. Im Übrigen bot die Klägerin die Befragung ihres Hausarztes selbst in der Replik nicht im Hinblick auf die Erstkonsultation und ihre in diesem Rahmen geklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie die"}