{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei im Zivilprozess nur zweimal unbeschränkt äussern: ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Wäre es möglich, an einer einem doppelten Schriftenwechsel folgenden Instruktions- oder Hauptverhandlung oder nach einem einfachen Schriftenwechsel mit anschliessender Instruktionsverhandlung noch unbeschränkt Tatsachen vorzubringen, wäre die Eventualmaxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste von vornherein nie, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen widerspricht einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf. Die Parteien haben mithin nur zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Danach tritt der Aktenschluss ein und neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, 140 III 312 E. 6.3.2). 3.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin, die gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erhebt, den Nachweis des schädigenden Ereignisses, der von ihr erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie des (natürlichen) Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlittenen Schaden zu beweisen hat. Vor diesem Hintergrund war sie gehalten, möglichst sämtliche Anspruchsgrundlagen bereits in ihrer Klage, spätestens aber in der Replik substantiiert vorzutragen sowie einschlägige Beweismittel zu offerieren. 3.2.3. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageantwort bestritten hatte, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2009 eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten und am 9. Juni 2009 weiterhin Kopf- und Nackenschmerzen verspürt haben sowie in ihrer Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein solle, und überdies geltend gemacht hatte, dass die Beschwerden der Klägerin in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall in keiner Weise echtzeitlich dokumentiert worden seien, war der Klägerin bekannt, dass sie einen zureichenden Beweis für die Erstkonsultation vom 9. Juni 2009 und für die in diesem Rahmen geklagten Beschwerden würde erbringen müssen. Dabei konnte sie entgegen ihrem Dafürhalten in der Stellungnahme vom 22. März 2016 vor dem Hintergrund der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Hausarztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc; BGer-Urteil 8C_143/2019 vom 21.8.2019 E. 4.4.1) nicht von der Annahme ausgehen, die Beklagte werde den von ihrem Hausarzt erst über sechs Jahre später im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren verfassten Bericht vom 22. Oktober 2015 vorbehaltlos akzeptieren. Wie die Klägerin mit derselben Stellungnahme aufzeigte, war sie denn auch durchaus in der Lage, Kopien der sie betreffenden Krankenakten aus dem Zeitraum von Juni bis Juli 2009 innert nützlicher Frist bei ihrem Hausarzt erhältlich zu machen. Weswegen ihr dies nicht bereits im Vorfeld der Klage oder der Replik möglich und zumutbar gewesen sein soll, legte sie in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht dar. Ihre Berufung auf das Prozessverhalten der Beklagten, die den Bericht vom 22. Oktober 2015 in der Duplik als Gefälligkeitsschreiben titulierte, vermag diese Säumnis nicht zu rechtfertigen. Dass es sich bei den Auszügen aus den hausärztlichen Akten um echte Noven gehandelt haben soll, führt die Klägerin zu Recht nicht ins Feld. BG kläg.Bel. 62 stellt deshalb nach dem Gesagten vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO ein unzulässiges Novum dar, das im erstinstanzlichen Verfahren keine Beachtung hätte finden dürfen. 3.2.4. Abgesehen von den Urkundenbeweisen beantragte die Klägerin in der Replik im vorliegend relevanten Kontext der medizinischen Echtzeitdokumentation nur die Einvernahme von Dr. med. L.________ als \"sachverständigen Zeugen\". Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte"}