{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n Wirbelsäulennähe verspürt. Umgehend nach dem Unfall seien dann auch Kopfschmerzen aufgetreten, welche täglich zugenommen hätten. Die Schmerzen hätten sich über den Nacken- und Rückenbereich verbreitet. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stark eingeschränkt gewesen und jede Erschütterung sei schmerzverstärkend gewesen. Als Beweis dafür offerierte sie die Parteibefragung und ihren Vater als Zeugen. Weiter hielt die Klägerin fest, der Unfall habe sich am Samstag, 6. Juni 2009, gegen Mitternacht ereignet. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe sie am 9. Juni 2009 ihren Hausarzt Dr. L.________ aufgesucht. Dieser habe belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen festgestellt. Die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Ferner habe Dr. L.________ nach einem halbstündigen Gespräch eine rasche Ermüdbarkeit festgestellt. Der Bericht von Dr. L.________ sei direkt an die Beklagte gegangen. Zum Beweis beantragte sie die Edition des Erstberichts von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009 durch die Beklagte. 3.1.2. In ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die unmittelbar nach dem Unfall behaupteten Schmerzen, da es gemäss Verkehrsunfallbericht keine Verletzten, auch keine Leichtverletzten gegeben habe. Die nun behaupteten Beschwerden wären ansonsten sicherlich in den Verkehrsunfallbericht vom 6. Juni 2009 eingeflossen. Weiter bestritt die Beklagte, dass die Schmerzen der Klägerin nicht nachgelassen hätten und sie am 9. Juni 2009 an belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen sowie an einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit gelitten habe. Weder sie noch Dr. L.________ verfüge über einen Bericht vom 21. August 2009. Weitere Dokumente, welche die echtzeitlichen Beschwerden der Klägerin in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall dokumentieren würden, lägen nicht vor. 3.1.3. In ihrer Replik monierte die Klägerin, es sei treuwidrig, wenn die Beklagte nun alles und jedes bestreite. Sie habe nämlich für die Klägerin ein Case Management (CM)-Programm aufgezogen. In diesem Zusammenhang sei − beidseitig verbindlich − auch der Unfallhergang aufgenommen worden. Die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang seien nie in Frage gestellt worden. Ferner hielt sie fest, sie habe unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen sowie Beschwerden im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in Wirbelsäulennähe verspürt und habe bereits auf der Heimfahrt darüber geklagt. In den Folgetagen hätten die Kopf- und Nackenschmerzen laufend zugenommen. Diese tägliche Schmerzzunahme habe am 9. Juni 2009 den Arztbesuch bei Dr. L.________ erforderlich gemacht. Hinzugetreten seien in der Folge eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Wortfindungsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, eine Einschränkung der Beweglichkeit sowie Übelkeit. Schliesslich habe sie kaum mehr aufstehen können. Zum Beweis bot sie die Parteibefragung, ihre Eltern und Geschwister, diverse Kolleginnen und Kollegen sowie Dr. med. L.________ als Zeugen an und legte einen Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015 ins Recht. 3.1.4. Die Beklagte bestritt in ihrer Duplik, dass der Unfallhergang \"beidseitig verbindlich\" festgestellt worden sei. Vielmehr habe es sich bei den Ausführungen der Klägerin im CM-Assessmentbericht vom 21. August 2009 um ihre subjektive Schilderung gehandelt, die denn auch konsequenterweise im Konjunktiv verfasst worden sei. Den von der Klägerin aufgelegten Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015, worin dieser über die Behandlung der Klägerin am 9. Juni 2009 berichtet, bezeichnete die Beklagte als Gefälligkeitsschreiben zugunsten der Klägerin. Es sei irritierend, dass die Klägerin von ihr die Edition eines Erstberichts von Dr. L.________ vom 21. August 2009 verlange. Sie, die Beklagte, habe diesen Bericht bei Dr. L.________ am 26. August 2015 verlangt, müsse dieser doch eine entsprechende Krankenakte über die Klägerin führen. Sie habe von ihm aber nie eine Antwort erhalten, stattdessen reiche nun die Klägerin einen handschriftlich verfassten, vom 22. Oktober 2015 datierenden \"Bericht\" ins Recht, der \"zuhanden RA/Vers\" adressiert sei. Trotz entsprechender Behauptungen habe die Klägerin den angeblichen − nota bene deutlich über zwei Monate nach dem fraglichen Unfall vom 6. Juni 2009 datierenden − Erstbericht von Dr. L.________ nicht ins Recht gelegt, aus dem sich Feststellungen des erstbehandelnden Arztes zu Anamnese, Untersuchungen, Befunden und Ähnlichem ergeben könnten. Somit sei keine Echtzeitdokumentation der Beschwerden erstellt. 3.2. 3.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des"}