{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-21-37_2023-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11024", "Checksum": "7c4e22d1dc82368f5419c4b2c3e36e20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 21 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:56", "Checksum": "103141d639cba27f9def9679518183c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.01.2023 1B 21 37\nRegeste:\nBei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.\r\n\r\nEin Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht. | Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO | Klagen aus unerlaubter Handlung\n\n 141 V 281 E. 6). Das heisst, es ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Es genügt nicht, dass der Sachverständige vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die berufliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine freie ärztliche Arbeits(un)fähigkeitsschätzung, die ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung erfolgt, vermag als solche den rechtlich geforderten Beweis überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Bestehen funktioneller Einbussen und/oder verminderter Ressourcen in aller Regel nicht zu erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinischen Sachverständigen abhängt, das vom Rechtsanwender nicht zuverlässig nachvollzogen und überprüft werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.1, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Stehen gesundheitliche Schäden infolge eines bei einem Unfall erlittenen Schleudertraumas zur Diskussion, ist in der ersten Phase nach dem Unfall zu erwarten, dass dessen Hergang möglichst genau und verifizierbar dokumentiert wird. Gleiches gilt für die anschliessend auftretenden Beschwerden. Diesen ersten tatbestandlichen Grundlagen kommt grosses Gewicht zu. Was im Besonderen den erstbehandelnden Arzt betrifft, ist dieser gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären (in der Regel mittels einer eingehenden Befragung sowie klinischer und gegebenenfalls röntgenologischer Untersuchungen). Dazu gehört auch die Befragung nach dem gesundheitlichen Vorzustand und psychischen Beschwerden vor dem Unfall oder im Zeitpunkt des Unfalls. Die Aussagen der versicherten Person zum Unfallhergang und zu den bestehenden Beschwerden sind gestützt auf die erhobenen Befunde und weitere zur Verfügung stehende Angaben zum Unfallhergang und zum anschliessenden Verlauf kritisch zu prüfen (BGE 134 V 109 E. 9.2). Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest Halswirbelsäulen- oder Nackenbeschwerden manifestieren (BGer-Urteile 8C_273/2020 vom 18.6.2020 E. 3.3 und 4.3, 8C_574/2009 vom 9.12.2009 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kommt somit namentlich bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu, wohingegen es nicht angehen kann, allein auf die Schilderung der Beschwerden durch die geschädigte Person abzustellen. Nur wenn die geäusserten Beschwerden einer Diagnose zugänglich sind, lässt sich basierend darauf der Grad der Arbeitsunfähigkeit festlegen. Im Fall der Klägerin diagnostizierten sowohl die J.________-Gutachter als auch der rheumatologische Teilgutachter der W.________ eine HWS-Distorsion, sodass die diesbezüglich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Die strengen Vorgaben des Bundesgerichts kann die Klägerin nicht umgehen, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, sie selbst habe nie von einem Schleudertrauma gesprochen, sondern sei Opfer einer Heckkollision geworden, weshalb allein die daraus resultierenden Beschwerden entscheidend seien. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob der Klägerin vor Bezirksgericht sowohl der Beweis für die von ihr geschilderten anfänglichen Beschwerden als auch der Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität des Unfallereignisses für die persistierenden gesundheitlichen Einschränkungen gelungen ist. 3. 3.1 3.1.1. In ihrer Klage behauptete die Klägerin, sie habe unmittelbar nach der Kollision Schmerzen im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in"}